Ob ein Werbegeschenk angenommen werden darf, hängt vor allem vom Empfänger ab: Im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich ein Annahmeverbot, das nur für geringwertige Aufmerksamkeiten durchbrochen wird – bis 10 € stillschweigend genehmigt, zwischen 10 und 25 € anzeigepflichtig, darüber genehmigungspflichtig (BMVg-Dienstvorschrift). Für Ärzte begrenzt § 33 der Musterberufsordnung Werbegaben auf geringfügige Umfang, und auf der Geberseite kommen Pflichten aus ElektroG, Verpackungsrecht und DSGVO hinzu. Die kurze Formel: Erst den Empfänger klären, dann den Artikel.
Stand: 2. September 2026. Dieser Ratgeber fasst allgemein zugängliche Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften ändern sich; für den Einzelfall ist die zuständige Behörde, Berufsvertretung oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt maßgeblich.
Grundsätzlich nein. Für Beamtinnen und Beamte gilt das Annahmeverbot des § 42 BeamtStG, für tariflich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes § 3 Abs. 3 TV-L – jeweils für Geschenke und sonstige Vorteile im Zusammenhang mit dem Amt bzw. dem Arbeitsverhältnis. Verstöße können disziplinarrechtliche Folgen haben und strafrechtlich als Vorteilsannahme nach § 331 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (academics).
Wie weit die Ausnahme für „geringwertige Aufmerksamkeiten" reicht, legen Dienstvorschriften konkret fest. Die Dienstanweisung des Bundesverteidigungsministeriums zur Korruptionsprävention staffelt: Annahme bis 10 € stillschweigend genehmigt, 10 bis 25 € anzeigepflichtig, darüber genehmigungspflichtig. Die Werte sind ein praktischer Anhaltspunkt, keine bundesweit einheitliche Grenze – jede Verwaltung hat eigene Vorschriften.
| Empfängergruppe | Rahmen für Werbegeschenke | Quelle |
|---|---|---|
| Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Bund, beispielhaft) | bis 10 € stillschweigend genehmigt; 10–25 € anzeigepflichtig; darüber genehmigungspflichtig | BMVg-Dienstvorschrift Korruptionsprävention |
| Beamtete allgemein | grundsätzlich Annahmeverbot | § 42 BeamtStG |
| Tarifbeschäftigte öffentlicher Dienst | grundsätzlich Annahmeverbot | § 3 Abs. 3 TV-L |
| Lehrkräfte und Kita-Personal | Leitplanken um 25 €, Details je Bundesland unterschiedlich | BR, academics |
| Ärztinnen und Ärzte | nur „geringfügiger Umfang" | § 33 MBO-Ä |
| Privatwirtschaft | keine gesetzliche Annahmegrenze; relevant sind vor allem die steuerlichen Grenzen | – |
Für Lehrkräfte und Kita-Personal gelten ähnliche Leitplanken um 25 € – die Details variieren aber je Bundesland (BR, academics). Wer Schulklassen oder Kitas beschenken will, hält sich daher am sichersten unterhalb der 10-€-Schwelle, etwa mit Kugelschreibern unter 1 € oder Notizblöcken als Streuartikel.
§ 33 der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte erlaubt die Annahme von Werbegaben nur in geringfügigem Umfang. Die vielzitierte „50-Euro-Grenze" ist dabei keine gesetzliche Regelung, sondern eine Auslegungshilfe der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2004 (Medical Tribune). Zwei Konsequenzen sind wichtig: Erstens gilt die Grenze nicht kumulativ – zwölf Geschenke à 49 € im Jahr sind in der Gesamtbetrachtung nicht mehr geringfügig. Zweitens bleibt daneben das allgemeine Korruptionsverständnis maßgeblich: Ein Geschenk, das erkennbar an eine Gegenleistung geknüpft ist, ist auch unter 50 € unzulässig. Für Praxisteams und Pflegedienste gelten landesspezifische Dienstvereinbarungen zusätzlich.
Auf öffentlichem Grund außerhalb des Messegeländes ist das Verteilen von Flyern und Giveaways eher zulässig; am Eingang oder auf dem Gelände selbst nicht, weil Werbemaßnahmen dort dem Veranstalter vorbehalten sind (gutefrage.net). Praktisch heißt das: Der eigene Stand ist der richtige Ort, und wer Besucher außerhalb ansprechen will, braucht die Erlaubnis des Veranstalters oder weicht auf öffentliche Wege aus. Was als Messe-Giveaway taugt – nützlich, leicht, kompakt –, beschreibt der Ratgeber Welches Werbegeschenk passt zum Anlass?.
Die Compliance-Frage endet nicht beim Empfänger. Wer unter eigenem Namen oder als Importeur Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – etwa Powerbanks mit Logo aus dem Elektronik-Sortiment –, gilt als „Hersteller" im Sinne des ElektroG und muss sich vor dem Inverkehrbringen bei der Stiftung EAR registrieren. Auch Händler haften, wenn sie nicht registrierte Geräte anbieten, und Marktplätze müssen die Registrierung seit dem 1. Juli 2023 prüfen (IT-Recht Kanzlei, IHK Stuttgart).
Dazu kommt das Verpackungsrecht: Jeder gewerbliche Versender ist – ohne Mindestmenge, ab dem ersten Karton – zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID, zur Systembeteiligung und zur Datenmeldung verpflichtet; Verstöße drohen mit Bußgeldern bis zu 100.000 € (fehlende Registrierung) bzw. 200.000 € (fehlende Systembeteiligung). Zum 12. August 2026 wurde das VerpackG durch das VerpackDG ersetzt, und die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt unmittelbar. Und wer Geschenke direkt an private Adressen versendet – Weihnachtspost an Kunden, Onboarding-Boxen an neue Mitarbeitende im Homeoffice –, braucht eine Datenschutzgrundlage; üblich ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit sauber geführten Empfängerlisten.
Checkliste „Sicher verschenkt":
Grundsätzlich nein – § 42 BeamtStG verbietet die Annahme von Geschenken im Amt; nach der BMVg-Dienstvorschrift sind nur geringwertige Aufmerksamkeiten bis 10 € stillschweigend genehmigt, zwischen 10 und 25 € anzeigepflichtig und darüber genehmigungspflichtig.
Als Leitplanken gelten rund 25 €, wobei die Details je Bundesland variieren (BR, academics); darunter liegen gängige Streuartikel wie bedruckte Kugelschreiber meist unproblematisch.
Nein. Die 50-€-Grenze ist eine Auslegungshilfe der Bundesärztekammer aus 2004, kein Gesetz – zwölf Geschenke à 49 € im Jahr sind in der Gesamtbetrachtung nicht mehr geringfügig (Medical Tribune).
Ja. Wer Elektrogeräte wie Powerbanks erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss vorab bei der Stiftung EAR registriert sein; Händler haften für nicht registrierte Geräte, und Marktplätze prüfen die Registrierung seit dem 1. Juli 2023.
Außerhalb des Messegeländes auf öffentlichem Grund eher ja; am Eingang oder auf dem Gelände nein – dort sind Werbemaßnahmen dem Veranstalter vorbehalten (gutefrage.net).
Verpackungsrecht (LUCID-Registrierung ab dem ersten Karton, seit 12. August 2026 VerpackDG/PPWR) und Datenschutz: Direktversand ist über berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vertretbar, verlangt aber sauber geführte Empfängerlisten.